Mitteilung an die Anteilinhaber des Crocodile Capital (News available in German language only)
Teilfonds | WKN | ISIN |
---|---|---|
Crocodile Capital 1 Global Focus A | A0M57U | LU0327738349 |
Crocodile Capital 1 Global Focus B | A0M57V | LU0327738422 |
Crocodile Capital 1 Global Focus I | A0M57W | LU0327738695 |
Crocodile Capital 1 Global Focus P | A14QMM | LU1208799442 |
Crocodile Capital 2 R | A0M57Y | LU0327738851 |
Crocodile Capital 2 B | A0M57X | LU0327738935 |
Mit Wirkung zum 08. Oktober 2019 treten folgende Änderungen in Kraft:
- Der Unabhängige Wirtschaftsprüfer des Fonds wechselt von KPMG Luxembourg, Société coopérative zu PricewaterhouseCoopers, Société coopérative.
- Die Anlagerestriktionen hinsichtlich Leerverkäufe werden wie folgt neu gefasst:
„Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds Leerverkäufe nur unter folgenden Bedingungen tätigen:
- Leerverkäufe sind nur in auf geregelten Märkten gehandelten Titeln erlaubt;
- Die Gesamtheit der Leerverkäufe darf 30% des Nettofondsvermögens je Teilfonds nicht überschreiten;
- Die Gesamtheit der Leerverkäufe bezüglich eines einzelnen Emittenten darf 10% des Nettofondsvermögens je Teilfonds nicht überschreiten;
- Der Verlust eines einzelnen Leerverkaufs darf 5% des Nettofondsvermögens je Teilfonds nicht überschreiten und
- Ein Leerverkauf eines einzelnen Wertpapiers darf 10% der Gesamtemission dieses Wertpapiers nicht übersteigen.
Die Verpflichtungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in Bezug auf Leerverkäufe von Wertpapieren bestehen, entsprechen dem kumulierten, nicht realisierten Verlusten aus Leerverkäufen des Teilfonds zu diesem bestimmten Zeitpunkt. Der nicht realisierte Verlust aus einem Leerverkauf entspricht der positiven Differenz des Marktpreises, zu dem die ungedeckte Position abgesichert werden kann, abzüglich des Preises, zu dem der Leerverkauf des betreffenden Wertpapiers getätigt worden ist.
Sobald die Verwaltungsgesellschaft für einen Teilfonds Leerverkäufe vornimmt, muss dieser Teilfonds über die notwendigen Aktiva verfügen, die es ihm ermöglichen, die aus diesen Leerverkäufen resultierenden Positionen jederzeit zu schließen.
Die ungedeckten Positionen auf Wertpapiere, für die der Teilfonds über eine ausreichende Absicherung verfügt, werden zur Berechnung der Summe der vorstehend beschriebenen Verpflichtungen nicht herangezogen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung einer Sicherheit jeglicher Natur zugunsten Dritter seitens des Teilfonds auf seine Aktiva zwecks Garantie seiner Verpflichtungen gegenüber diesen Dritten, aus der Sicht des Teilfonds nicht als hinreichende Abdeckung der Verpflichtungen anzusehen ist.
Im Zusammenhang mit Leerverkäufen auf Wertpapiere darf der Teilfonds als Darlehensnehmer nur mit auf diese Art von Geschäft spezialisierten Fachleuten erster Ordnung Wertpapierdarlehensgeschäfte eingehen. Das Ausfallrisiko der Gegenpartei, bestehend aus der Differenz zwischen dem Wert der im Rahmen der Wertpapierdarlehensgeschäfte durch den Teilfonds dem Darlehensgeber als Sicherheit übertragenen Aktiva und dem Wert an diesem Darlehensgeber durch den Teilfonds geschuldeten Beträge, darf 20% der Aktiva des Teilfonds nicht überschreiten. Es wird insoweit präzisiert, dass der Teilfonds darüber hinaus im Rahmen von Absicherungsmechanismen Sicherheiten gewähren darf, welche keine Eigentumsübertragende Wirkung entfalten oder welche das Ausfallrisiko der Gegenpartei auf andere Weise begrenzen.“
- Der 31. Dezember eines jeden Jahres wird nicht länger als NAV Bewertungstag ausgeschlossen.
- Der Verkaufsprospekt wird an aktuelle regulatorische Entwicklungen und Anforderungen, beispielsweise aus den Bereichen Datenschutz, FATCA oder Besteuerung, angepasst.
Ein Entwurf des aktualisierten Verkaufsprospekts, einschließlich des Verwaltungsreglements des Fonds, ist am Sitz der VP Fund Solutions (Luxembourg) SA und der VP Bank (Luxembourg) SA kostenlos erhältlich.
2, rue Edward Steichen
L-2540 Luxemburg
R.C.S. Luxembourg B 42828