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Mitteilung an die Anteilinhaber des Fonds Crocodile Capital und der Teilfonds

Lesedauer: 4 Min.
Die Verwaltungsgesellschaft informiert hiermit die Anteilinhaber des Fonds und seiner Teilfonds über die nachfolgenden regulatorischen Änderungen des Verkaufsprospekts des Fonds, welche zum 01.09.2026 in Kraft treten.

FondsAnteilsklasseISINWKN
Crocodile Capital – 1 Global FocusA-ClassLU0327738349A0M57U
 B-ClassLU0327738422A0M57V
 I-ClassLU0327738695A0M57W
Crocodile Capital – 2R-ClassLU0327738851A0M57Y
 B-ClassLU0327738935A0M57X

Die Änderungen umfassen Anpassungen der Anlagebeschränkungen für den Fonds und seine Teilfonds in Artikel 4 „Allgemeine Richtlinien der Anlagepolitik“ des Verwaltungsreglement des Fonds, welcher wie folgt angepasst werden soll:

Aktuelle FassungZukünftige Fassung (ab 01.09.2026)

„a) Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds grundsätzlich höchstens 20% des Netto-Teilfondsvermögens aktiv in Wertpapiere oder Geldmarktpapiere eines einzelnen Emittenten/Unternehmen sowie Anteile an einem einzelnen Zielfonds anlegen. 

b) Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds bis zu 10% der ausgegebenen Wertpapiere oder Geldmarkinstrumenten ein und desselben Emittenten sowie Anteile ein und desselben Zielfonds erwerben.

c) Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds Kredite bis zu einer Höhe von maximal 30% des Netto-Teilfondsvermögens aufnehmen. 

d) Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds bis zu 20% des Netto-Teilfondsvermögens aktiv in Wertpapiere anlegen, die nicht an einer Börse notiert sind oder auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, es sei denn sie sind liquide. 

e) Das Ausfallrisiko der Gegenpartei bei Geschäften eines Teilfonds mit OTC-Derivaten darf 20% seines Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten.

f) Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds höchstens 20% seines Netto-Teilfondsvermögens in Einlagen bei ein und derselben Einrichtung anlegen.

g) Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds Leerverkäufe nur unter folgenden Bedingungen tätigen:

- Leerverkäufe sind nur in auf geregelten Märkten gehandelten Titeln erlaubt;

- Die Gesamtheit der Leerverkäufe darf 30% des Nettofondsvermögens je Teilfonds nicht überschreiten;

- Die Gesamtheit der Leerverkäufe bezüglich eines einzelnen Emittenten darf 10% des Nettofondsvermögens je Teilfonds nicht überschreiten;

- Der Verlust eines einzelnen Leerverkaufs darf 5% des Nettofondsvermögens je Teilfonds nicht überschreiten und

- Ein Leerverkauf eines einzelnen Wertpapiers darf 10% der Gesamtemission dieses Wertpapiers nicht übersteigen.

h) Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds nicht mehr als 20% seines Netto-Teilfondsvermögens in Zertifikate investieren. 

(…)“

"a) Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds grundsätzlich höchstens 25% des Netto-Teilfondsvermögens aktiv in Wertpapiere oder Geldmarktpapiere eines einzelnen Emittenten/Unternehmen sowie Anteile an einem einzelnen Zielfonds anlegen. 

b) Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds des Fonds höchstens 25% seines Teilfondsvermögens wie folgt investieren:

i. in ein und dieselbe Einheit oder Person. Diese Grenze gilt nicht für Wertpapiere, die von einem OECD-Mitgliedstaat oder seinen regionalen oder lokalen Behörden oder von supranationalen Institutionen und Einrichtungen der EU, regionaler oder globaler Ebene begeben oder garantiert werden;

ii. in ein und denselben Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) oder ein anderes Anlageinstrument. Diese Grenze gilt nicht, wenn eine vergleichbare oder strengere Risikostreuung als die in diesem Punkt vorgesehene auf der Ebene des Ziel-OGA oder des Anlageinstruments gemäß dessen Verkaufsprospekt oder den für dieses geltenden Gesetzen und Vorschriften gewährleistet ist. Diese Grenze berührt nicht die Anforderungen gemäß Artikel 15 der AIFMD, sofern diese Anwendung findet.

iii. in ein und denselben Vermögenswert. Nicht als unterschiedliche Vermögenswerte gelten Vermögenswerte, beispielsweise Immobilienvermögen, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit eng miteinander verbunden ist, sodass diese Vermögenswerte eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden.“

c) Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds Kredite bis zu einer Höhe von maximal 30% des Netto-Teilfondsvermögens aufnehmen. 

e) Das Ausfallrisiko der Gegenpartei bei Geschäften eines Teilfonds mit OTC-Derivaten darf 20% seines Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten.

g) Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds des Fonds höchstens 25% in Leerverkäufe ein und desselben Emittenten investieren. 

h) Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds nicht mehr als 25% seines Netto-Teilfondsvermögens in Zertifikate investieren. 

(…)“

Die Kosten für die zuvor genannten Änderungen werden gemäß Artikel 13 des Verwaltungsreglements des Fonds durch den Fonds getragen.

Alle Anteilinhaber der Teilfonds, die mit den Änderungen nicht einverstanden sind, haben das Recht, ihre Anteile bis zum 31.08.2026 kostenfrei zurückzugeben.

Alle Änderungen werden aus dem Verkaufsprospekt inklusive Verwaltungsreglement mit Datum 01.09.2026 ersichtlich sein, der am Sitz der Verwaltungsgesellschaft kostenlos eingesehen werden kann.

 

Luxemburg, 31.07.2026

Die Verwaltungsgesellschaft

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