FIDLEG

Informationen zum Schweizer Bundesgesetz für Finanzdienstleistungen (FIDLEG)

Der Bundesrat hat Anfang November 2015 die Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) als Folge der Finanzkrise verabschiedet.

Als Teil der neuen Schweizer Finanzmarktarchitektur tritt ab dem 1. Januar 2020 das Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) in Kraft. Neben der Vereinheitlichung der Wettbewerbsbedingungen dient das FIDLEG auch der Verbesserung des Anlegerschutzes. 

Das FIDLEG ist das schweizerische Pendant zur Richtlinie der europäischen Union über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID), welche bereits im Jahr 2018 bei der VP Bank AG umgesetzt wurde.

Die Vorgaben des FIDLEG erfüllt die VP Bank (Schweiz) AG, indem sie mit einigen Ausnahmen die strengere EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) umsetzt.

Wir empfehlen Ihnen, sich auch die vollständigen Fassungen der MiFID Broschüre sorgfältig anzuschauen. Diese ist in unseren Downloadbereich unter Broschüren & Formulare verfügbar. Dort finden Sie auch die Broschüre „Besondere Risiken im Effektenhandel“. Auf Wunsch können Sie diese Unterlagen direkt auf der Webseite oder bei Ihrem Kundenberater in physischer Form bestellen.

Broschüre
«MiFID»
Die vorliegende MiFID Broschüre soll Ihnen einen Überblick über die Bank und ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften geben.
Broschüre
«Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten»
Diese Broschüre soll Sie darin unterstützen, fundierte Anlageentscheide zu fällen und Ihnen einen Vergleich der verschiedenen Finanzinstrumente ermöglichen.

MiFID II/FIDLEG: Im Sinne einer klaren Übersicht fassen wir an dieser Stelle für Sie die wichtigsten Informationen zusammen - Stand: November 2021

Kundenklassierung nach MiFID

Die Bank ist gemäss MiFID II verpflichtet, ihre Kunden nach definierten Kriterien in die Kategorien «Kleinanleger (nicht professioneller Kunde)», «Professioneller Kunde» oder «Geeignete Gegenpartei» einzustufen. Durch die Klassierung soll sichergestellt werden, dass Kunden ein ihren persönlichen Verhältnissen entsprechendes Schutzniveau zuteilt wird.

Wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, können Sie einen schriftlichen Antrag auf Wechsel Ihrer Klassierung stellen.

Kundenklassifizierung nach dem Schweizer Bundesgesetz für kollektiven Kapitalanlagen (KAG)

Als professioneller Kunde oder als nicht professioneller Kunde mit einem auf Dauer konzipierten Anlageberatungs- oder Vermögensverwaltungsverhältnis werden Sie automatisch als «qualifizierter Anleger» gemäss KAG eingestuft und erhalten Zugang zu Anlageinstrumenten oder Anteilklassen von Anlageinstrumenten, die nur für qualifizierte Anleger verfügbar sind. Solche Instrumente müssen möglicherweise nicht von der FINMA genehmigt werden und es gelten weniger strenge aufsichtsrechtliche Vorschriften, z.B. eingeschränkte Veröffentlichungs- und Genehmigungspflichten. Dies kann zu einem erhöhten Risiko führen: z.B. können einige dieser Instrumente volatiler sein, auf einem weniger diversifizierten Portfolio basieren oder ein grösseres Gegenparteirisiko beinhalten als Instrumente, die an nicht qualifizierte Anleger vertrieben werden können.

Gemäss KAG können Sie schriftlich erklären, dass Sie nicht als qualifizierter Anleger eingestuft werden möchten. Für nicht qualifizierte Anleger können sich Einschränkungen im Produkte- und Dienstleistungsangebot der Bank ergeben.

Dienstleistungstypen

Die Bank erbringt auf Wunsch Anlageberatungs- oder Vermögensverwaltungsdienstleistungen. Kauf- oder Verkaufsgeschäfte, die ohne Beratung erteilt werden und nichtkomplexe Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, wickelt die Bank als reine Ausführungsgeschäfte ab («Execution Only»). Kauf oder Verkaufsgeschäfte, die weder als Execution Only noch im Rahmen einer Anlageberatung bzw. Vermögensverwaltung ausgeführt werden, führt die Bank als beratungsfreies Geschäft aus.

Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen

Die MiFID II definiert die Pflicht, bei Erbringung von Anlageberatung und Vermögensverwaltung sowie beim beratungsfreien Geschäft eine Angemessenheits- und/oder Eignungsprüfung durchzuführen.

Basisinformationsblatt (BIB)

Gemäss FIDLEG muss den nicht professionellen Kunden vor dem Kauf eines Finanzinstruments grundsätzlich ein BIB oder ein gleichwertiges Dokument nach ausländischem Recht (z.B. PRIIP-KID) anstelle eines BIB zur Verfügung gestellt werden.

Best Execution

Bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen beachtet die Bank den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung. Des Weiteren stellt die Bank sicher, dass bei der Ausführung der Kundenaufträge das bestmögliche Ergebnis erreicht wird in Bezug auf:

  • finanzielle Aspekte (Kurs, Kosten, Entschädigung Dritter)
  • zeitliche Ausführung
  • Qualität der Ausführung

Kosteninformationen

Für Finanzdienstleistungen der VP Bank (Schweiz) AG und von Dritten fallen Kosten und Gebühren an. Bitte beachten Sie unsere aktuelle Preisbroschüre für weiterführende Informationen. Wenn Sie eine Übersicht über Ihre persönlichen Kosten und Gebühren wünschen, hilft Ihnen Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater gerne weiter.

Interessenkonflikte

Wenn Bankdienstleistungen erbracht werden, kann es zu Interessenkonflikten kommen. Interessenkonflikte können zwischen der Bank und den Kunden, zwischen den Kunden oder zwischen der Bank, ihren Organen, Mitarbeitenden und Kunden entstehen. Um sicherzustellen, dass die Dienstleistungen für die Kunden in deren bestem Interesse erbracht und Interessenkonflikte – so weit wie möglich – vermieden werden, hat die Bank verschiedene interne Massnahmen angeordnet.

Ombudsstelle gemäss dem Schweizerischen Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG)

Als Schweizer Finanzdienstleister ist die VP Bank (Schweiz) AG verpflichtet, sich einer Ombudsstelle anzuschliessen. Im Falle von Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen dem Kunden und der Bank kann der Kunde ein Vermittlungsgesuch bei der Ombudsstelle einreichen.

Die Ombudsstelle bietet ein unbürokratisches, faires, rasches und unparteiisches Verfahren. Die Einreichung eines Vermittlungsgesuches bei der Ombudsstelle schliesst eine Zivilklage nicht aus und verhindert eine solche nicht.

Die VP Bank (Schweiz) AG ist der folgenden Ombudsstelle angeschlossen:

Schweizerischer Bankenombudsman
Bahnhofplatz 9
Postfach
8021 Zürich
+41 43 266 14 14
www.bankingombudsman.ch