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Mitwirkungsrechte der Aktionäre


Stimmrechtsbeschränkung und Stimmrechtsvertretung



An der Generalversammlung der VP Bank berechtigt jede Namen- und jede Inhaberaktie, unabhängig von ihrem Nennwert, zu einer Stimme. Jeder Aktionär kann entweder persönlich anwesend sein oder sich durch einen anderen Aktionär mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

Es bestehen keine Stimmrechtsbeschränkungen oder statutarischen Gruppenklauseln.


Statutarische Quoren



Statutenänderungen hinsichtlich einer Verschiebung des Verhältnisses von Inhaber- zu Namenaktien sowie zu den Bestimmungen über die Eintragungsbeschränkung von Namenaktien benötigen die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher von der VP Bank ausgegebenen Aktien.


Einberufung der Generalversammlung



Die Einberufung der Generalversammlung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den statutarischen Vorschriften.


Icon Download


Statuten (PDF, 193 KB) 15.10.2010

Traktandierung



Die Tagesordnung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den statutarischen Vorschriften.


Eintragungen im Aktienbuch/Einladung an die Generalversammlung



Die Namenaktien werden mit Name, Staatsangehörigkeit und Adresse des Eigentümers in das Aktienregister eingetragen. Nur die eingetragenen Namenaktionäre sind zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Gesellschaft legitimiert. Der Stichtag für die Eintragung und die Berechtigung zur Teilnahme ist 21 Tage vor dem Datum der Generalversammlung.

Namenaktionäre, die am Stichtag im Aktienregister eingetragen sind, sowie Inhaberaktionäre, deren Titel im Depot bei der VP Bank liegen, erhalten die Einladung zur Generalversammlung sowie die Tagesordnung an die der VP Bank bekannte Adresse zugestellt. Gegen Rücksendung des Antwortscheins erhalten die Aktionäre die Zutrittskarte mit Stimmmaterial.

Die Einladung zur Generalversammlung wird auch in den liechtensteinischen Zeitungen und in der Schweizer Finanzpresse publiziert.




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