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PRODUKTE & DIENSTLEISTUNGEN - Fondsdienstleistungen > Gesetzliche Grundlagen

Gesetz über Investmentunternehmen (IUG)
vom 19. Mai 2005

Art. 6
Prospekt (inkl. Anlagereglement) mit den Pflichten und Rechten der Anleger, des Investmentunternehmens und der Depotbank

Art. 12
Jede Werbung für den Erwerb von Anteilen muss auf den Prospekt (inkl. Anlagereglement) hinweisen und die Bezugsquellen hierfür angeben

Art. 14
Periodische Berichte (Halbjahres- und Jahresbericht) veröffentlichen; vierteljährlicher Bericht über die Entwicklung an das Amt für Finanzdienstleistungen

Art. 26
Ausgabe- und Rücknahmepreis sind mindestens 2 x pro Monat zu berechnen und auch zu veröffentlichen (Landeszeitungen)

Art. 29
Meldepflichten: Jegliche Änderungen im Prospekt oder Anlagereglement sind an das Amt für Finanzdienstleistungen zu melden und nach Genehmigung zu veröffentlichen

Art. 40
Anlagevorschriften/Grundsatz: "Investmentunternehmen für Wertpapiere dürfen in massenweise ausgegebene Wertpapiere und in nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte) investieren, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden"; keine Edelmetalle oder Edelmetall-Zertifikate

Art. 59
Das Nettovermögen muss innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Konzession CHF 2 Mio. betragen


Verordnung über Investmentunternehmen (IUV)
vom 23. August 2005

Art. 39
Risikoverteilung: max. 10 % beim gleichen Emittenten, wobei die Summe aller Anlagen über 5 % max. 40 % betragen darf; Rest des Vermögens max. 5 % pro Emittent; max. 10 % des Kapitals mit Stimmrecht eines Unternehmens; max. 10 % der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere und der Schuldverschreibungen eines Unternehmens

Art. 48, 37
Derivate nur im Rahmen der ordentlichen Verwaltung; Leerverkäufe sind nicht zulässig

Art. 50
Kreditgewährung nur in Ausnahmefällen, um die Rückzahlung von Anteilen zu befriedigen, jedoch max. 10 % des Nettovermögens; keine Verpfändung der Anlagen

Art. 51
Investmentunternehmen für andere Werte dürfen grundsätzlich sämtliche Anlagen tätigen und unterliegen nicht den Beschränkungen der Investmentunternehmen für Wertpapiere

Art. 55
Prospekt und Anlagereglement müssen auf Besonderheiten deutlich hinweisen, insbesondere erhöhte Anlagerisiken und Rücknahmebeschränkungen

Art. 66 bis 74
Securities lending gemäss den Vorgaben der Verordnung (Anhang 4) möglich

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