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Gesetz über Investmentunternehmen (IUG) vom
19. Mai 2005
Art. 6 Prospekt
(inkl. Anlagereglement) mit den Pflichten und Rechten der Anleger, des Investmentunternehmens und der
Depotbank
Art. 12 Jede
Werbung für den Erwerb von Anteilen muss auf den Prospekt (inkl. Anlagereglement) hinweisen und die
Bezugsquellen hierfür angeben
Art.
14 Periodische Berichte (Halbjahres- und Jahresbericht)
veröffentlichen; vierteljährlicher Bericht über die Entwicklung an das Amt für Finanzdienstleistungen
Art.
26 Ausgabe- und Rücknahmepreis sind mindestens 2 x pro
Monat zu berechnen und auch zu veröffentlichen (Landeszeitungen)
Art.
29 Meldepflichten: Jegliche Änderungen im Prospekt oder
Anlagereglement sind an das Amt für Finanzdienstleistungen zu melden und nach Genehmigung zu veröffentlichen
Art.
40 Anlagevorschriften/Grundsatz: "Investmentunternehmen
für Wertpapiere dürfen in massenweise ausgegebene Wertpapiere und in nicht verurkundete Rechte mit gleicher
Funktion (Wertrechte) investieren, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum
offenstehenden Markt gehandelt werden"; keine Edelmetalle oder Edelmetall-Zertifikate
Art.
59 Das Nettovermögen muss innerhalb von sechs Monaten
nach Erteilung der Konzession CHF 2 Mio. betragen
Verordnung
über Investmentunternehmen (IUV) vom 23. August 2005
Art.
39 Risikoverteilung: max. 10 % beim gleichen Emittenten,
wobei die Summe aller Anlagen über 5 % max. 40 % betragen darf; Rest des Vermögens max. 5 % pro Emittent;
max. 10 % des Kapitals mit Stimmrecht eines Unternehmens; max. 10 % der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere
und der Schuldverschreibungen eines Unternehmens
Art.
48, 37 Derivate nur im Rahmen der ordentlichen Verwaltung;
Leerverkäufe sind nicht zulässig
Art.
50 Kreditgewährung nur in Ausnahmefällen, um die Rückzahlung
von Anteilen zu befriedigen, jedoch max. 10 % des Nettovermögens; keine Verpfändung der Anlagen
Art.
51 Investmentunternehmen für andere Werte dürfen grundsätzlich
sämtliche Anlagen tätigen und unterliegen nicht den Beschränkungen der Investmentunternehmen für Wertpapiere
Art.
55 Prospekt und Anlagereglement müssen auf Besonderheiten
deutlich hinweisen, insbesondere erhöhte Anlagerisiken und Rücknahmebeschränkungen
Art.
66 bis 74 Securities lending gemäss den Vorgaben der
Verordnung (Anhang 4) möglich
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